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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen  der FAPEK-GmbH
– nachstehend Verleiher genannt – für Leistungen nach dem AÜG



1.1.    Der Verleiher stellt dem Entleiher auf der Grundlage des jeweils gültigen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) seine mit ihm in einem Arbeitsverhältnis stehende Zeitarbeitnehmer (kein Kettenverleih) zeitlich befristet zur Verfügung. Der Einsatz in einem anderem als dem im AÜV genannten Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Zeitarbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Verleihers. Der Entleiher ist verpflichtet, den Verleiher rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll. Auf diesen Arbeitneh­ merüberlassungsvertrag finden ausschließlich die AGB des Verleihers Anwendung, in keinem Fall solche des Entleihers, auch wenn dieser solche allgemein zu verwenden pflegt oder den Willen zu deren Anwendung auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag bekundet hat. Im Zweifel bedeutet die Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers beim Entleiher dessen Anerkennung der Geltung der AGB des Verleihers. Der Verleiher ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. seit 01.11 .2003.

1.2.    Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen dem Verleiher und dem Entleiher, nicht jedoch zwischen dem Entleiher und den Zeitarbeitnehmern des Verleihers. Demnach hat der Entleiher die Vereinbarungen über die Art und wesentliche Merkmale der aus­ zuführenden Tätigkeit der Zeitarbeitnehmer nur mit dem Verleiher zu treffen. Der Verleiher wird dabei auf die besonderen Wünsche des Entleihers und die Verhältnisse seines Betriebes Rücksicht nehmen, ist jedoch in Ausnahmefällen berechtigt, aus organisatorischen, be­ trieblichen oder gesetzlichen Gründen seine Zeitarbeitnehmer abzuberufen und durch andere, namentlich benannte, in Absprache mit dem Entleiher, zu ersetzen. Schlussfolgernd daraus ist es auch Aufgabe des Entleihers, die Einhaltung von Arbeitsanweisungen, die dem Zeitarbeitnehmer gemacht werden, selbständig zu kontrollieren. Vor Ort getroffene Abreden zwischen dem Entleiher und den Zeitarbeit­ nehmern über die Art der Arbeitsausführung verpflichten den Verleiher nicht.

1.3.    Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz ver­bundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund dem Verleiher unverzüglich mit. Die Ver­tragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungsverträge anzupassen sind. Der Entleiher sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten 4 Monaten über einen anderen Verleiher beim Entleiher tätig war. Anderenfalls informiert der Entleiher den Verleiher über die kürzere Unterbrechung schriftlich. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Fall bei der Vereinbarung der Einsatzdauer berücksichtigt.

1.4.    Der Entleiher stellt den Verleiher von allen Forderungen bezüglich eines auf den Entleiher anzuwendenden Branchenzuschlagstarifes frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
–   eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit
–   die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts,
–   eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen
–   eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht.
Der Verleiher ist berechtigt, die Überlassungsvergütung, nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kosten­ situation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird und sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im GVP-DGB Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht ein­ schlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt.

1.5.    Höhere Gewalt: Änderungen kann der Verleiher vornehmen, wenn nicht vorhersehbare , außergewöhnliche Umstände einen Einsatz er­ schweren oder gar unmöglich machen.

2.1.    Die von dem Verleiher aufgrund der geprüften und abgezeichneten Einsatznachweise erteilten Rechnungen sind bei Erhalt innerhalb von 21 Tagen und ohne Abzug fällig. Der Verleiher nimmt keine Wechsel in Zahlung. Sollte ein Scheck des Entleihers nicht eingelöst werden können, behält sich der Verleiher das Recht zur Strafanzeige ausdrücklich vor.

2.2.    Der Verleiher ist berechtigt, die Einsätze wochenweise abzurechnen. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Verleiher berechtigt, Aufträge ohne Fristeinhaltung sofort zu kündigen und die Mitarbeiter abzuziehen.

2.3.    Für die Zeit ab dem 30. Tag nach dem Tag des Rechnungsdatums sind vom Entleiher für nicht ausgeglichene Rechnungsbeträge 3 %
Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als vertraglich vereinbarter Verzugsschaden zu zahlen.

2.4.    Jegliches Zurückbehaltungsrecht des Entleihers ist ausgeschlossen. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, soweit die Gegenforderung des Verleihers anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

3.1.    Die Zeitarbeitnehmer des Verleihers haben sich schriftlich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Ent­ leihers verpflichtet.

3.2.    Die Zeitarbeitnehmer, die der Entleiher eingesetzt hat, sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln berechtigt.

4.1.    Der Entleiher hat sich von der Eignung jedes Zeitarbeitnehmers, für die bei der Bestellung angeforderte Tätigkeit unverzüglich zu über­ zeugen.Wenn der Entleiher innerhalb des ersten Tages der Tätigkeit die Nichteignung des Zeitarbeitnehmers für die angeforderte Tätigkeit feststellt, berechnet der Entleiher dem Verleiher nichts. Erfolgt mit Ablauf des ersten vollen Arbeitstages des Zeitarbeitnehmers beim Ent­ leiher keine Mängelrüge, dann gilt die Qualifikation des Zeitarbeitnehmers als genehmigt.

4.2.    Zeigt der Entleiher Mängel die aus der Arbeit des überlassenen Zeitarbeitnehmers entstehen, nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen an, sind alle Ansprüche ausgeschlossen.

4.3.    Im Übrigen übernimmt der Verleiher nur die Gewähr, dass der Zeitarbeitnehmer die für die geforderte Tätigkeit erforderliche allgemeine Befähigung hat.
 
4.4.    Der Verleiher haftet in keinem Fall soweit die Zeitarbeitnehmer mit Geldangelegenheiten oder anderen Wertsachen betraut worden sind. Er haftet nicht für Schäden seiner Zeitarbeitnehmer, die an oder mit Gegenständen mit denen sie arbeiten entstehen. Der Entleiher hat keinen Anspruch gegen den Verleiher auf Ersatz der Kosten für Sicherheits- oder Arbeitsgeräte , die er den Zeitarbeitnehmern zur Verfügung gestellt hat.

5.1.    Der Entleiher verpflichtet sich, einmal wöchentlich den vom Zeitarbeitnehmer des Verleihers vorzulegenden Einsatznachweis zu prüfen und abzuzeichnen , andernfalls gilt der vom Zeitarbeitnehmer vorgelegte Einsatznachweis als genehmigt.

5.2.    Der Entleiher verpflichtet sich, bei Nichterscheinen von Zeitarbeitnehmern unverzüglich den Verleiher zu unterrichten.

5.3.    Der Entleiher verpflichtet sich, den Verleiher und dessen Zeitarbeitnehmer von allen Ansprüchen Dritter auf Grund der Tätigkeit der Zeit­ arbeitnehmer für den Entleiher freizustellen.

5.4.    Der Entleiher verpflichtet sich, Arbeitsmaterial und Räume zu unterhalten und einzurichten sowie Arbeitsabläufe so zu regeln, dass auch die Zeitarbeitnehmer des Verleihers jederzeit gegen Gefahren und Gesundheitsschäden geschützt sind.

6.  Die Zeitarbeitnehmer des Verleihers werden nur im Rahmen der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeit eingesetzt. Die FAPEK-GmbH erhebt bei Abwerbung , bzw. Vermittlung von Mitarbeitern einen Vergütungsanspruch von mindestens ein bis drei Bruttomonatsgehältern , je nach Qualifikation und Dauer der Betriebszugehörigkeit des Zeitarbeitnehmers.

7.  Der Entleiher verpflichtet sich zu prüfen und dem Verleiher mitzuteilen, ob für die Überlassung § 9 Nr. 2 AÜG wirksam wird (Equal Treat­ ment) und der Vertrag daraufhin angepasst werden muss.

8.  Branchenzugehörigkeit / Equal Pay / Vergleichsentgelt
Der Entleiher informiert den Verleiher über Änderungen der branchenmäßigen Zuordnung, da dies zur Änderung der Anwendung eines Branchenzuschlagstarifes führen kann.

8.1 Unterliegt der Betrieb des Entleihers keinem Branchenzuschlagstarif und ist ein ununterbrochener Einsatz des Zeitarbeitnehmers mehr als neun Monate geplant oder absehbar, ist der Entleiher verpflichtet dem Verleiher das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmit­ arbeiters des Entleihers (Equal Pay) spätestens einen Monat vor Beginn des 10. Überlassungsmonats mitzuteilen. Zur Ermittlung des Equal Pay wird, wenn möglich ein entsprechender Fragebogen des Verleihers (basierend auf dem GVP Fragebogen) verwendet. Der Ent­ leiher informiert den Verleiher unverzüglich über alle bereits feststehenden, künftigen Änderungen des Equal Pay.  Die Änderungen werden Gegenstand des Vertrages.

8.2 Ist der Betrieb des Entleihers kein Handwerksbetrieb und gilt ein entsprechender Branchenzuschlagstarif erklärt der Entleiher entweder
– dass er von der Regelung des §2 Absatz 4 Branchenzuschlagstarifvertrages gebrauch macht, wonach der Branchenzuschlag auf die Vergütung eines mit dem Zeitarbeitnehmer vergleichbaren Stammarbeitnehmers des Entleihers beschränkt ist, oder
– dass der Entleiher sich der Zeit nicht auf die Deckelung des §2 Absatz 4 Branchenzuschlagstarifvertrages beruft.
Änderungen daran, die zu Änderungen der Vertragsbedingungen führen können, werden dem Verleiher umgehend schriftlich mitgeteilt.

9.  Überlassungshöchstdauer
– Der Entleiher verpflichtet sich, dem Verleiher unaufgefordert geltende und erstmalig für ihn in Zukunft geltende Tarifverträge, die eine Ab­ weichung von der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen in Kopie zu übermitteln. Dies gilt sowohl für eine Erhöhung bzw. Verkürzung der Überlassungsdauer von 18 Monaten.
– Der Einsatz des Zeitarbeitnehmers erfolgt vorübergehend . Entleiher und Verleiher stellen sicher, dass der Einsatz des Zeitarbeitnehmers nicht über das Ende des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgt.

10. Fürsorgepflicht des Auftraggebers; Arbeitssicherheit
– Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenen Fürsorgepflichten und Schutzmaßnahmen gegenüber dem Mitarbeiter einzuhalten . Hierunter fällt auch die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes,  deren Überwachung allein dem Auftraggeber obliegt. Soweit erforderlich verpflichtet sich der Auftraggeber, bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Genehmigung einzuholen, falls der Mitarbeiter an einem Sonn- oder Feiertag oder in sonstiger Weise über die Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes zulässigen Arbeitszeiten
hinaus beschäftigt werden soll.
– Der Auftraggeber gestattet unserem Mitarbeiter die Nutzung seiner Sozialeinrichtungen (Kantine, Umkleide, Spind, Toilette usw.) in demselben Umfang, in der auch seine Arbeitnehmer diese nutzen können.
– Der Auftraggeber hat zu beachten, dass der Mitarbeiter während seines Einsatzes den für den Auftraggeberbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts unterliegt; die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen während des Einsatzes gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Auftraggeber . Der Mitarbeiter wird im Auftraggeberbetrieb organisatorisch eingegliedert. Er ist daher berechtigt, alle betrieblichen Einrichtungen des Auftraggebers zur Arbeitssicherheit in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, organisatorisch sicher zu stellen, dass der Mitarbeiter diese betrieblichen Einrichtungen ungehindert nutzen kann. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 6 AÜG vor Beginn seiner Tätigkeit und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen  er bei seiner Tätigkeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Über diese Unterweisung erstellt der Auftraggeber ein Protokoll, das von dem Mitarbeiter zu unterzeichnen ist. Von diesem Protokoll stellt der Auftraggeber uns auf Verlangen eine Kopie zur Verfügung .
– Die für die jeweils von dem Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit erforderliche persönliche Schutzausrüstung wird von dem Auftraggeber unentgeltlich gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich und in dem AÜV nichts anderes bestimmt ist . Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe sowie eine etwaige arbeitsmedizinische Vorsorge werden ausschließlich vom Auftraggeber sichergestellt. Weiterhin stellt ausschließlich der Auftraggeber unentgeltlich ein für die Tätigkeit des Mitarbeiters erforderliches Kraftfahrzeug, Werkzeuge oder sonstige Arbeitsmittel. Soweit dies erfolgt, hat ausschließlich der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Rückgabe dieser Gegenstände durch den Mitarbeiter Sorge zu tragen.
– Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns einen Arbeits- oder Wegeunfall unseres Mitarbeiters unverzüglich schriftlich zu melden und innerhalb von drei Arbeitstagen nach erstmaliger Kenntnis von dem Unfall einen ausführlichen schriftlichen Unfallbericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193 SGB VII genügt. In gleicher Weise ist der Auftraggeber verpflichtet, den Arbeits- oder Wegeunfall gemäß § 193 SGB VII unverzüglich  seiner Berufsgenossenschaft zu melden. Der Auftraggeber wird weiterhin innerhalb derselben Frist der in Ziff. 2 Abs 1 genannten Berufsgenossenschaft unaufgefordert eine Kopie des Unfallberichts übersenden und dieser sämtliche zur Aufklärung des Arbeits- und Wegeunfalls erforderliche Auskünfte erteilen. Auf Verlangen unseres Mitarbeiters ist diesem ebenfalls eine Kopie des Unfallberichts auszuhändigen
– Der Auftraggeber  informiert  uns vor Beginn  der  Tätigkeit  unseres  Mitarbeiters  über alle  wesentlichen  Merkmale  dieser1
Tätigkeit,  die  für  deren  Ausübung  erforderliche  Qualifikation ,  über  eine  erforderliche  Schutzausrüstung  sowie  eine  erforderliche
arbeitsmedizinische Vorsorge . Der Auftraggeber räumt uns und unseren Beauftragten zur Wahrnehmung unserer Arbeitgeberpflichten das Recht ein, während der Arbeitszeiten des Mitarbeiters und in Absprache mit dem Auftraggeber den Arbeitsplatz des Mitarbeiters aufzusuchen .


– Der Auftraggeber  stellt  uns  auf  erstes  Anfordern  von  etwaigen  Ansprüchen  frei,  die  unser  Mitarbeiter  oder  Dritte  im Zusammen-hang mit der Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Schutzpflichten zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit  und des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes unseres Mitarbeiters geltend machen: hiervon erfasst sind auch etwaige Schadensersatzansprüche eines Dritten, die dieser geltend macht, weil der bei dem Auftraggeber verunfallte Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht rechtzeitig an diesen überlassen werden konnte Soweit uns im Zusammenhang mit den in Satz 1 und 2 genannten Ansprüchen unseres Mitarbeiters oder Dritter Aufwendungen entstehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese zu erstatten.
– Sofern unser Mitarbeiter eine Tätigkeit in dem Betrieb des Auftraggebers wegen nicht ausreichender Sicherheitseinrichtungen oder einer nicht in ausreichender Weise vorgenommenen Unterweisungen in Arbeitssicherheit ablehnt, hat der Auftraggeber uns die Vergütung für die hierdurch entstehenden Ausfallzeiten zu leisten.

11.  Geheimhaltung: Datenschutz
– Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten der überlassenen Zeitarbeitnehmer streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Vertragsparteien . Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind.
– Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln . Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen. Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen .
– Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze. Die jeweiligen Mitarbeiter werden auf das Datengeheimnis verpflichtet, insbesondere auf DSGVO/BDSG.
– Die in dieser Ziff. festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort . Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen. Vom Personaldienstleister erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten.
– Der Auftraggeber willigt ein, dass seine in dem AÜV genannten Daten von uns genutzt werden, um eine Bonitätsprüfung zu   veranlassen.
– Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: Für Verbraucher: Informationen nach EU-DSGVO | Boniversum


12. Kündigung
  Der Auftraggeber kann den AÜV mit einer Frist von 5 Werktagen kündigen, soweit der AÜV keine entgegenstehenden Bestimmungen
 enthält. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

 13.   Wird der Betrieb des Entleihers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Zeitarbeitnehmer . Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt , die ordnungsgemäß bestreikt werden . Der Entleiher stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden , soweit das Einsatzverbot reicht. Der Verleiher ist insoweit nicht verpflichtet, Zeit­ arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen) . Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

14. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Cottbus. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses
    Vertrages , einschließlich dieser Schriftformklausel , bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen
 nicht.


15.  Auf das zwischen dem Auftraggeber und uns bestehende Vertragsverhältnis sowie alle sonstigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich  das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Soweit zwingendes Recht der Europäischen Union dies erfordert, gelten auch diese Bestimmungen.

Sollten einzelne Bestimmungen des AÜV unwirksam sein oder werden, oder der AÜV eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des AÜV davon unberührt. In diesem Falle haben die Parteien anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu treffen, die dem Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst weitgehend entspricht Eine Regelungslücke iist durch eine ergänzende Bestimmung der Parteien auszufüllen, welche dem Zweck des AÜV weitgehend entspricht.



Peitz, den 01.07.2022